Kein Schmerzensgeld wegen Amalgamfüllung | AdvoGarant
Ohne das Vorliegen besonderer Umstände (Amalgam-Allergie) gilt Amalgam immer noch als grundsätzlich unbedenkliches Füllmaterial für Zähne. Die Frage ist also, wie mit Klagen auf Schädigung von Patientenseite verfahren wird.
Früher war Amalgam das gebräuchliche Material, mit dem der Zahnarzt die Zähne füllte.
Dann kam Amalgam in den Verdacht, ein Gesundheitsrisiko zu sein, weil die Legierung quecksilberhaltig ist. Außerdem stört die dunkle Farbe kosmetisch. Darum wird heute häufig von der Füllung mit Amalgam abgesehen – es gibt andere, kosmetisch schönere Füllmaterialien. Für hochwertige Keramikinlays und Kompositfüllungen zahlen Kassenpatienten allerdings hohe Beträge selbst dazu.
Nun hatte sich das OLG Hamm mit Urteil v. 04.03.2016, Az.: 26 U 16/15 konkret mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwendung von Amalgam als Zahnfüllung so schädlich ist, dass es für die Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin ursächlich war.
Dies wurde der beklagten Zahnärztin vorgeworfen, die die Klägerin Jahre lang mit Amalgamfüllungen behandelt hatte. Die Klägerin meinte, die Zahnärztin hätte die Legierung nicht zusammen mit anderen Metallen – wie Gold – verwenden dürfen. Außerdem habe sie eine Amalgamallergie der Klägerin nicht erkannt.
Diese forderte ein Schmerzensgeld von 12.000,00€ von der Beklagten.
Ein medizinisches Gutachten konnte jedoch keinen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und der zahnärztlichen Behandlung feststellen. Eine Amalgamallergie war bei der Klägerin nicht feststellbar. Schließlich hatte sie seit ihrer Kindheit Amalgamfüllungen, ohne dass es dadurch zu irgendwelchen Beeinträchtigungen gekommen sei. Auch nach Einsetzung der neuesten Amalgamfüllungen sei es zu keinen allergischen Reaktionen gekommen. Zu den befürchteten elektrochemischen Reaktionen zwischen dem Amalgam und dem Gold habe es gar nicht kommen können, da solche jedenfalls durch den Speichel verhindert würden. Das Gericht hält Amalgam bei Zahnfüllungen für grundsätzlich unbedenklich.
Es wurde weder ein Behandlungs- noch Aufklärungsfehler bejaht.
Das bedeutet natürlich nicht, dass bei einer zahnärztlichen Behandlung – mit oder ohne Amalgam – keinerlei Fehler möglich wären. In diesem konkreten Fall aber konnte keine Schädigung der Klägerin durch die Zahnarztbehandlung nachgewiesen werden.
Nachdem sie keinen nachweisbaren Schaden erlitten hatte, musste ihr die Zahnärztin keinen Schadenersatz und insbesondere kein Schmerzensgeld zahlen.
Stand: 08.06.2020